
Wachorgane sollen die Einhaltung von ortspolizeilichen Verordnungen überprüfen können
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches haben die Salzburger Gemeinden das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender Missstände zu erlassen. Dazu zählen etwa Alkoholverbote auf öffentlichen Plätzen. Außerdem können Gemeinden beispielsweise anordnen, dass Hunde im Gemeindegebiet an einer Leine geführt zu werden




